Für die Anwendung dieser Bestimmung werden die Hauptwahlvorstände des Kollegiums, die Hauptwahlvorstände der Provinz und der Sonderwahlvorstand für die Wahl des Europäischen Parlaments, die in den Artikeln 12 § 2, 12 § 3 beziehungsweise 13 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments erwähnt sind, den Hauptwahlvorständen des Kollegiums für die Wahl des Senats, den Haup
twahlvorständen des Kantons für die Parlamentswahlen beziehungsweise den Hauptwahlvorständen des Wahlkreises für die Wa
...[+++]hl der Abgeordnetenkammer gleichgesetzt" durch die Wörter " vom König festgelegt" ersetzt. Für die Anwendung dieser Bestimmung werden die Hauptwahlvorstände des Kollegiums, die Hauptwahlvorstände der Provinz und der Sonderwahlvorstand für die Wahl des Europäischen Parlaments, die in den Artikeln 12 § 2, 12 § 3 beziehungsweise 13 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments erwähnt sind, den Hauptwahlvorständen des Kollegiums für die Wahl des Senats, den Haup
twahlvorständen des Kantons für die Parlamentswahlen beziehungsweise den Hauptwahlvorständen des Wahlkreises für die Wah
...[+++]l der Abgeordnetenkammer gleichgesetzt" durch die Wörter " vom König festgelegt" ersetzt.