§ 2 - Diesem Fonds werden die Einnahmen aus folgenden Quellen zugeteilt: 1° aus Gebühren im Bereich der Abnahme von Motorfahrzeugen; 2° aus Gebühren anschließend an Kosten für die Kontrolle und Überwachung der mit der Kontrolle der in Verkehr gebrachten Fahrzeuge beauftragten Stellen; 3° aus Gebühren zu Lasten der Fahrschulen und gleichgestellten Einrichtungen; 4° aus Gebühren für die Erlangung der Berufsbefähigungsbrevets im Rahmen der Fahrprüfung; 5° aus Gebühren infolge der Einreichung eines Antrags bei dem im Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein vorgesehenen Beschwerdeausschuss für Fahrprüfungen; 6° aus Gebühren zu Lasten der technischen Prüfstellen, einschließlich des Beitrags, der in Artikel 22 des Königlic
...[+++]hen Erlasses vom 23. Dezember 1994 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen und der Regeln für die verwaltungstechnische Kontrolle in Bezug auf die Einrichtungen, die mit der Kontrolle der in Verkehr gebrachten Fahrzeuge beauftragt sind, erwähnt ist; Im Falle der Auflösung der Vereinigung ohne Erwerbszweck "Fonds de prévision et d'utilité de l'inspection des véhicules automobiles (FIA)" wird der etwaige, in den Artikeln 23 und 24 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1994 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen und der Regeln für die verwaltungstechnische Kontrolle in Bezug auf die Einrichtungen, die mit der Kontrolle der in Verkehr gebrachten Fahrzeuge beauftragt sind, erwähnte Überschuss der Nettoeinnahmen, die von den technischen Kontrolleinrichtungen im Rahmen ihrer Tätigkeiten bezogen werden, dem in § 1 erwähnten Fonds als Einnahme zugeteilt.