4 . IF THE REQUIREMENTS FOR DEFINITIVE ENTRY INTO FORCE OF THIS AGREEMENT UNDER PARAGRAPH 1 OF THIS ARTICLE HAVE NOT BEEN MET WITHIN 18 CALENDAR MONTHS OF THE AGREEMENT'S PROVISIONAL ENTRY INTO FORCE UNDER PARAGRAPH 2 OF THIS ARTICLE , THE SECRETARY-GENERAL OF THE UNITED NATIONS SHALL , AT THE EARLIEST TIME HE CONSIDERS PRACTICABLE , BUT BEFORE THE END OF THE 18-MONTH PERIOD MENTIONED ABOVE , CONVENE THOSE GOVERNMENTS WHICH HAVE DEPOSITED INSTRUMENTS OF RATIFICATION , ACCEPTANCE , APPROVAL OR ACCESSION , OR HAVE NOTIFIED HIM THAT THEY WILL APPLY THIS AGREEMENT PROVISIONALLY , AND ALL OTHERS WHICH PARTICIPATED IN THE UNITED NATIONS CONFERENCE ON NATURAL RUBBER , 1978 , TO MEET TO REVIEW THE FUTURE OF THIS AGREEMENT .
( 4 ) Sind die Voraussetzungen für das endgültige Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach Absatz 1 innerhalb von 18 Kalendermonaten nach dem vorläufigen Inkrafttreten des Übereinkommens nach Absatz 2 nicht erfuellt , so ruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen zu dem frühesten ihm möglich erscheinenden Zeitpunkt , aber vor Ablauf der 18 Monate , die Regierungen , die eine Ratifikations - , Annahme - , Genehmigungs - oder Beitrittsurkunde hinterlegt oder ihm notifiziert haben , daß sie dieses Übereinkommen vorläufig anwenden werden , sowie alle anderen Regierungen , die an der Konferenz der Vereinten Nationen über Naturkautschuk von 1978 teilgenommen haben , zusammen , um die Zukunft dieses Übereinkommens zu überprüfen .